(10)Absatz 10,In den Jahren 2013 bis 2018 gilt § 2 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen aufgewendet werden können, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient. Bei Weiterveräußerung des derart angekauften unbeweglichen Vermögens oder bei Auflösung gebildeter Rücklagen, welche für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen gebildet wurden, hat der Rechtsträger die frei werdenden Mittel nach den Zielsetzungen des ersten Abschnittes dieses Bundesgesetzes zu verwenden.In den Jahren 2013 bis 2018 gilt Paragraph 2, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen aufgewendet werden können, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient. Bei Weiterveräußerung des derart angekauften unbeweglichen Vermögens oder bei Auflösung gebildeter Rücklagen, welche für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen gebildet wurden, hat der Rechtsträger die frei werdenden Mittel nach den Zielsetzungen des ersten Abschnittes dieses Bundesgesetzes zu verwenden.