Kurztitel

Publizistikförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

21.09.1984

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Text

ABSCHNITT römisch drei

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Paragraph 2, Absatz 3, gilt in den Jahren 1973 bis 1978 mit der Maßgabe, daß bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für unbewegliches Vermögen aufgewendet werden dürfen, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.