Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
§ 97.Paragraph 97,
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 93 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt. Soweit die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 93, Absatz 3, von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.