Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Landeslehrer, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat die landesgesetzlich hiezu befugte Behörde gemäß Paragraph 78, Absatz 5, von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Landeslehrer oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, dürfen deren rechtskräftige Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.

Schlagworte

Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12114397

Alte Dokumentnummer

N6199811563U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P97/NOR12114397

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