Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 97, Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Landeslehrer, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat die landesgesetzlich hiezu befugte Behörde gemäß Paragraph 78, Absatz 5, von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Landeslehrer oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

Schlagworte

Bescheid

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100867

Alte Dokumentnummer

N6198411477T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P97/NOR12100867

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