(4)Absatz 4,Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach § 84 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach Paragraph 84, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, vorzugehen.