Absatz 2,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,
- Ziffer einswenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Landeslehrers das Auslangen gefunden werden kann,
- Ziffer 2wenn eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen wird,
- Ziffer 3solange nach Absatz 4, vorzugehen istoder
- Ziffer 4wenn nach Absatz 5, vorzugehen ist.