Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

17.06.2015

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Disziplinaranzeige

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Der Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.
  2. Absatz 2,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Landeslehrers das Auslangen gefunden werden kann,
    2. Ziffer 2
      wenn eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen wird,
    3. Ziffer 3
      solange nach Absatz 4, vorzugehen ist
      oder
    4. Ziffer 4
      wenn nach Absatz 5, vorzugehen ist.
  3. Absatz 2 a,Eine Ermahnung oder Belehrung ist dem Landeslehrer nachweislich mitzuteilen. Sie darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Landeslehrer zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Landeslehrer in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
  4. Absatz 3,Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.
  5. Absatz 4,Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach Paragraph 78, StPO, vorzugehen.
  6. Absatz 5,Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser hievon formlos zu verständigen.

Schlagworte

Leiter, Schulleiter, Verständigungspflicht, Anzeige

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40093795

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P78/NOR40093795

Navigation im Suchergebnis