(3)Absatz 3,Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Jahresnorm des Landeslehrers an allgemein bildenden Pflichtschulen nach den bzw. die Lehrverpflichtung des Landeslehrers an Berufsschulen nach §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt. Für Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als diese eine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllen bzw. eine Lehrverpflichtung gemäß § 52 besteht.Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Jahresnorm des Landeslehrers an allgemein bildenden Pflichtschulen nach den bzw. die Lehrverpflichtung des Landeslehrers an Berufsschulen nach Paragraphen 45, oder 46 herabgesetzt ist oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt. Für Landeslehrer, die eine im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als diese eine Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen bzw. eine Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 52, besteht.