Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 59a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 59 a, (1) Dem Landeslehrer, der

  1. Ziffer eins
    Bürgermeister oder
  2. Ziffer 2
    Bezirksvorsteher oder
  3. Ziffer 3
    Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
  4. Ziffer 4
    Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Dienstgeber von der Gebietskörperschaft, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird.
  1. Absatz 2,Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      mit entsprechender Stundenplangestaltung (zB Stundentausch) oder
    2. Ziffer 2
      durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat
    nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  2. Absatz 3,Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Lehrverpflichtung des Landeslehrers auf die Hälfte herabgesetzt wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Landeslehrer
      1. Litera a
        eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt oder
      2. Litera b
        die Funktion eines Schulleiters oder eine Schulaufsichtsfunktion ausübt oder Klassenlehrer ist.
  3. Absatz 4,Dienstfreistellung, geänderte Stundenplangestaltung und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Dienstfreistellung hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
  4. Absatz 5,Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden je Woche und nur in vollen Unterrichtsstunden gewährt werden. Der Zeitraum der Inanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Schulbetriebes und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig von der Dienstbehörde festzulegen. Diese Festlegung ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  5. Absatz 6,Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und
    2. Ziffer 2
      einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß Paragraph 3, des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zu leisten hat.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12106578

Alte Dokumentnummer

N6199225255J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P59a/NOR12106578

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