Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 59a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 59 a, (1) Dem Landeslehrer, der

  1. Ziffer eins
    Bürgermeister oder
  2. Ziffer 2
    Bezirksvorsteher oder
  3. Ziffer 3
    Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
  4. Ziffer 4
    Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Dienstgeber von der Gebietskörperschaft, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird oder der Landeslehrer diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
  1. Absatz 2,Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      mit entsprechender Stundenplangestaltung (zB Stundentausch) oder
    2. Ziffer 2
      durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 36 Unterrichtsstunden je Schuljahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr
    nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  2. Absatz 3,Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Jahresnorm des Landeslehrers an allgemein bildenden Pflichtschulen nach den bzw. die Lehrverpflichtung des Landeslehrers an Berufsschulen nach Paragraphen 45, oder 46 herabgesetzt ist oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nimmt. Für Landeslehrer, die eine im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als diese eine Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen bzw. eine Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 52, besteht.
  3. Absatz 4,Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester und nur in vollen Unterrichtsstunden gewährt werden.
  4. Absatz 5,Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen. Diese Festlegung ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  5. Absatz 5 a,Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
  6. Absatz 6,Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und
    2. Ziffer 2
      einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß Paragraph 3, des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zu leisten hat.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40031372

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P59a/NOR40031372

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