(11)Absatz 11,Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 10 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist eine Stellvertretung der Schulleitung zu bestellen, deren Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Die Lehrverpflichtung vermindert sich höchstens um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 10 errechneten Abzugsstunden der Schulleitung 23 übersteigt. Die Schulleitung kann zusätzlich zur Stellvertretung eine weitere, ab 46 Abzugsstunden nach der Berechnung gemäß Abs. 10 zusätzlich zur Stellvertretung bis zu drei weitere Landeslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen. Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Stellvertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Landeslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind. Wird eine Landeslehrperson gemäß dem ersten Satz als Stellvertretung bestellt und werden eine oder mehrere Landesvertragslehrpersonen, die der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet sind, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut, so kann die Lehrverpflichtung am Schulstandort höchstens um das im ersten und zweiten Satz vorgesehene Ausmaß an Abzugsstunden vermindert werden.Ergeben sich nach der Berechnung nach Absatz 10, mehr als 29 Abzugsstunden, so ist eine Stellvertretung der Schulleitung zu bestellen, deren Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Die Lehrverpflichtung vermindert sich höchstens um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Absatz 10, errechneten Abzugsstunden der Schulleitung 23 übersteigt. Die Schulleitung kann zusätzlich zur Stellvertretung eine weitere, ab 46 Abzugsstunden nach der Berechnung gemäß Absatz 10, zusätzlich zur Stellvertretung bis zu drei weitere Landeslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen. Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Stellvertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Landeslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind. Wird eine Landeslehrperson gemäß dem ersten Satz als Stellvertretung bestellt und werden eine oder mehrere Landesvertragslehrpersonen, die der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet sind, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut, so kann die Lehrverpflichtung am Schulstandort höchstens um das im ersten und zweiten Satz vorgesehene Ausmaß an Abzugsstunden vermindert werden.