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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen

Paragraph 52, (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 53, Absatz eins,) - beträgt

  1. Ziffer eins
    für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch eins (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
  2. Ziffer 2
    für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch zwei (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,
  3. Ziffer 3
    für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch drei (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.
  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,)
  2. Absatz 3,Die Lehrverpflichtung nach Absatz eins, vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
    1. Ziffer eins
      für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch eins, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
    2. Ziffer 2
      für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe römisch zwei, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
    Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Ziffer eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

  (4) Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung je Schule

für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die

Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den

Unterricht an Berufsschulen, bei dem lehrplangemäß EDV-Anlagen

eingesetzt werden,

  1. bis zu 10 jeweils mit einer Zentraleinheit

     ausgestatteten EDV-Anlagen einschließlich

     Peripheriegeräte ......................... um 2   Wochenstunden

  2. von 11 bis 25 solcher Anlagen ............ um 2,5 Wochenstunden

  3. ab 26 solcher Anlagen .................... um 3   Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung für Klassen, an

denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist und

tatsächlich erfolgt,

  1. bis zu 10 Klassen ........................ um 0,5 Wochenstunden

  2. von 11 bis 20 Klassen .................... um 1   Wochenstunde

  3. ab 21 Klassen ............................ um 1,5 Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

  1. Absatz 5,Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Absatz 4, genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
  2. Absatz 6,Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.
  3. Absatz 7,Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Absatz 4, nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind.
  4. Absatz 8,Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Absatz eins bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.
  5. Absatz 9,Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.
  6. Absatz 10,Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
  7. Absatz 11,Ergeben sich nach der Berechnung nach Absatz 10, mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Absatz 10, errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.
  8. Absatz 12,Bei Anwendung der Absatz 10 und 11 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Absatz 8, anzuwenden.
  9. Absatz 13,Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Absatz 10, weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Absatz 11, weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.
  10. Absatz 14,Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.
  11. Absatz 15,Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß Paragraph 27, Absatz 2, mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.
  12. Absatz 16,Hat ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten, so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.
  13. Absatz 17,Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.
  14. Absatz 18,Unterrichtet ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.
  15. Absatz 19,Paragraph 43, Absatz 4, ist anzuwenden.
  16. Absatz 20,Paragraph 61, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.

Schlagworte

warenkundlicher Unterricht, Verminderung der Lehrverpflichtung, Einrechnung in die Lehrverpflichtung, Korrekturstunde, Schulleiter, Unterbeschäftigung, Lehrerausbildung, Berufsschullehrer, Bescheid, Stellvertretung, Leiterfreistellung, Befreiung von der Unterrichtserteilung

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2009

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40106239

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P52/NOR40106239

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