Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
§ 52. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgtParagraph 52, (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) - mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 53, Absatz eins,) - beträgt
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch eins (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch zwei (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch drei (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.
(2)Absatz 2,Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt 23 Wochenstunden.Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 53, Absatz eins,) - beträgt 23 Wochenstunden.
(3)Absatz 3,Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und 2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,Die Lehrverpflichtung nach den Absatz eins und 2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde, für mehr als drei Klassen um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch eins, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe römisch zwei, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für die Verwaltung
der Sammlung für Fachkunde,
der Sammlung für Warenkunde,
der Sammlung für Fachzeichnen,
der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
der Laboratoriumseinrichtungen,
der Einrichtungen für
Stenotypie und Phonotypie oder
der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
der Einrichtungen für Werbetechnik,
der Lehrküche an hauswirtschaftlichen Berufsschulen,
der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden.
Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Ziffer eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
(4)Absatz 4,Auf die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte ist Abs. 3 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daßAuf die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte ist Absatz 3, Ziffer 4, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle der Minderung der Lehrverpflichtung von je einer halben Wochenstunde eine Minderung der Lehrverpflichtung von je einer Wochenstunde und
an die Stelle der Gesamtminderung von höchstens einer Wochenstunde eine Gesamtminderung von höchstens eineinhalb Wochenstunden
tritt.
(4a) Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung je Schule
für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die
Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den
Unterricht an Berufsschulen, bei dem lehrplangemäß EDV-Anlagen
eingesetzt werden,
1. bis zu 10 jeweils mit einer Zentraleinheit
ausgestatteten EDV-Anlagen einschließlich
Peripheriegeräte ......................... um 2 Wochenstunden
2. von 11 bis 25 solcher Anlagen ............ um 2,5 Wochenstunden
3. ab 26 solcher Anlagen .................... um 3 Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung für Klassen, an
denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist und
tatsächlich erfolgt,
1. bis zu 10 Klassen ........................ um 0,5 Wochenstunden
2. von 11 bis 20 Klassen .................... um 1 Wochenstunde
3. ab 21 Klassen ............................ um 1,5 Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
(4b)Absatz 4 b,Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 4a genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Absatz 4 a, genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
(4c)Absatz 4 c,Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.Absatz 4 a, ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.
(4d)Absatz 4 d,Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Abs. 4a nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind.Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Absatz 4 a, nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind.
(5)Absatz 5,Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Abs. 1 bis 4d mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Absatz eins bis 4 d mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.
(6)Absatz 6,Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(7)Absatz 7,Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
(8)Absatz 8,Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 7 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 7 errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.Ergeben sich nach der Berechnung nach Absatz 7, mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Absatz 7, errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.
(9)Absatz 9,Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Abs. 5 anzuwenden.Bei Anwendung der Absatz 7 und 8 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Absatz 5, anzuwenden.
(10)Absatz 10,Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 7 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 8 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Absatz 7, weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Absatz 8, weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.
(11)Absatz 11,Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.
(12)Absatz 12,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)