Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden

Pflichtschulen

Paragraph 50, (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehene oder das in Paragraph 43, Absatz 2, festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den Paragraphen 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Absatz 5, Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 51, überschreitet.

  1. Absatz 2,Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der bei einem gemäß Paragraph 43, Absatz eins, drittletzter Satz verwendeten Landeslehrer das entsprechend aliquotierte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, überschritten wird, gebührt die Vergütung gemäß Absatz 5,
  2. Absatz 3,Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahres (insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) durch dauernde Unterrichtserteilung das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den Paragraphen 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Absatz 5, Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 51, überschreitet.
  3. Absatz 4,Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenausmaß gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den Paragraphen 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Absatz 5, Für die Vertretung sind in erster Linie Lehrer heranzuziehen, die das in Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, zu erbringende Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben. Die oben genannte Vergütung gilt in gleicher Weise für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in Paragraph 51, Absatz 6, normierte Supplierverpflichtung überschreitet.
  4. Absatz 5,Die besondere Vergütung gemäß den Absatz eins bis 4 gebührt jeweils im Ausmaß von 1,432 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach Paragraph 58, Absatz 4 bis 7, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 5 a, Paragraph 60 und Paragraph 115, des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.
  5. Absatz 6,Ist die Jahresnorm des Landeslehrers auf Grund der Paragraphen 44, 45, oder 46 herabgesetzt, so tritt an die Stelle des in den Absatz eins bis 4 genannten jeweiligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden das der Herabsetzung der Jahresnorm entsprechende aliquote Ausmaß an Unterrichtsstunden. Wird dieses überschritten, so gebührt bis zum Erreichen des in den Absatz eins bis 4 genannten Ausmaßes an Unterrichtsstunden abweichend von der in Absatz 5, angeführten Vergütung eine Vergütung im Ausmaß von 1,2% des Gehaltes des Landeslehrers. Falls das in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden überschritten wird, gebührt für jede darüber hinaus gehaltene Unterrichtsstunde anstelle der in diesem Absatz angeführten Vergütung die Vergütung gemäß Absatz 5,
  6. Absatz 7,Einem Landeslehrer, der auf Anordnung des Schulleiters in Vertretung eines verhinderten Landeslehrers an Schulveranstaltungen teilnimmt und dadurch seine Jahresstundensumme gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, überschritten hat, gebührt eine Vergütung gemäß Paragraph 16, des Gehaltsgesetzes 1956 für höchstens zehn Stunden pro Tag. Die Zahl der auf diese Weise abzugeltenden Stunden vermindert sich um jene Stunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, (einschließlich der damit verbundenen Stunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2,), die für den Lehrer wegen der Vertretungstätigkeit ersatzlos entfallen. Die Anordnung einer solchen Vertretung darf nur erfolgen, wenn dies unaufschiebbar und pädagogisch notwendig ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule vertretungsweise für einen verhinderten Landeslehrer an einer Schulveranstaltung teilnimmt.
  7. Absatz 8,Eine Überschreitung der in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Obergrenze, für die eine Vergütung gemäß Absatz eins, gebühren würde, darf an Volksschulen grundsätzlich nicht angeordnet werden, solange nicht alle an der betreffenden Schule vollbeschäftigten Lehrer im höchsten Ausmaß der gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen oder gemäß Paragraph 43, Absatz 2, festgelegten Unterrichtsverpflichtung und alle teilbeschäftigten Lehrer mit dem aliquoten Anteil ihrer Unterrichtsverpflichtung verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen, die wegen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig sind und durch anderweitige Maßnahmen nicht vermeidbar sind, darf eine solche Anordnung erfolgen.
  8. Absatz 9,Abweichend vom Absatz eins bis 3 gebührt die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen auch im Falle einer Abwesenheit des Lehrers wegen Erkrankung oder Pflegefreistellung, doch vermindert sich die auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um ein Fünftel für jeden Tag, an dem der Lehrer in dieser Woche aus den angeführten Gründen vom Dienst abwesend ist. Bei einem Lehrer, der an bis zu sechs Tagen in der Woche Unterricht zu erteilen hat, vermindert sich die Vergütung in einem solchen Fall um ein Sechstel.
  9. Absatz 10,Die Paragraphen 61 und 61 d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.
  10. Absatz 11,Auf die nach den vorstehenden Absätzen gebührenden Vergütungen sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2009

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40106233

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P50/NOR40106233

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