Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.09.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Beachte

Zum Geltungsbereich vgl. Art. II, BGBl. Nr. 529/1989

Text

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen

Paragraph 50, Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 53, Absatz eins,), an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen richtet sich nach der Lehrverpflichtung der Lehrer (Leiter) an Hauptschulen (Paragraph 49,) mit der Maßgabe, daß

  1. Ziffer eins
    Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz eins a, nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen haben.
  2. Ziffer 2
    bei Verwendung als Klassenlehrer an Klassen mit Klassenführung sich die Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde und darüber hinaus für die folgenden Verwaltungstätigkeiten je um eine halbe Wochenstunde, höchstens jedoch um insgesamt eine Wochenstunde, vermindert:
    1. Litera a
      Verwaltung der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,
    2. Litera b
      Verwaltung der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
    3. Litera c
      Verwaltung der Bücherei,
    4. Litera d
      Verwaltung der Schulwerkstätte,
    5. Litera e
      Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,
    6. Litera f
      Verwaltung der Lehrküche,
    sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
Die vorstehend angeführten Verwaltungstätigkeiten sind in erster Linie Lehrern zuzuweisen, die nicht mit dem Höchstausmaß ihrer Lehrverpflichtung im Unterricht verwendet werden, wobei jedoch die in Ziffer 2, Litera d, e und f angeführten Tätigkeiten nur jenen Lehrern zugewiesen werden sollen, die einen entsprechenden Unterricht erteilen. Im Falle der Ziffer 2, ist Paragraph 48, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Feststellung der Lehrverpflichtung des Leiters gilt eine Vorschulgruppe als eine Klasse.

Schlagworte

Sonderschullehrer, Einrechnung in die Lehrverpflichtung, Supplierung, Verminderung der Lehrverpflichtung, Unterbeschäftigung, Überstunde, Vorschulunterricht, Klassenlehrerprinzip, Werkerziehungsunterricht, Handarbeitsunterricht, Befreiung der Unterrichtserteilung, Arbeitslehrer, Dienstzuweisung, Dienstzuteilung, Tätigkeit, Arbeitsplatz, Schulleiter, Leiterfreistellung, Lehrerausbildung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12104293

Alte Dokumentnummer

N6198912360H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P50/NOR12104293

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