Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen

Paragraph 50, (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 53, Absatz eins,), an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen richtet sich nach der Lehrverpflichtung der Lehrer (Leiter) an Hauptschulen (Paragraph 49,) mit der Maßgabe, daß

  1. Ziffer eins
    Paragraph 49, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz eins a, nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die im Paragraph 49, Absatz eins, dritter Satz genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen haben,
  2. Ziffer 2
    bei Verwendung als Klassenlehrer an Klassen mit Klassenführung sich die Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde für die Klassenführung, eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten und darüber hinaus für folgende Verwaltungstätigkeiten um eine halbe Wochenstunde, höchstens jedoch um insgesamt eine Wochenstunde, vermindert:
    1. Litera a
      Verwaltung der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,
    2. Litera b
      Verwaltung der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
    3. Litera c
      Verwaltung der Bücherei,
    4. Litera d
      Verwaltung der Schulwerkstätte,
    5. Litera e
      Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,
    6. Litera f
      Verwaltung der Lehrküche,
    sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Ziffer 2, Litera d, e und f angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen. Paragraph 48, Absatz 8, ist anzuwenden.
  1. Absatz eins a,Auf die Lehrverpflichtung der Lehrer an jenen Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen, an denen kein dem Hauptschulunterricht vergleichbarer Fachunterricht stattfindet, ist Paragraph 48, Absatz eins a, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Lehrverpflichtung der Leiter Sonderpädagogischer Zentren (Paragraph 27 a, des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3, erster Satz errechnete Ausmaß in der Weise, daß zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volks- und Hauptschulen sowie an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule gerechnet werden.
  3. Absatz 2 a,Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrgenommen werden (Paragraph 27 a, Absatz 2, dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Lehrverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je eine Wochenstunde. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Lehrpflichtverminderung nur im anteiligen Ausmaß.
  4. Absatz 3,Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 53, Absatz eins,), beträgt die Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Diese Lehrverpflichtung vermindert sich
    1. Ziffer eins
      um eine halbe Wochenstunde bei der Dienstleistung in einer Klasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden; bei einer Dienstleistung in mehreren solchen Klassen jedoch um eine Wochenstunde,
    2. Ziffer 2
      um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt, und
    3. Ziffer 3
      um eine halbe Wochenstunde für die Verwaltung von einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Hauptschulen mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
  5. Absatz 4,Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und die Sonderschule nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt.

Schlagworte

Volksschule, Bildträger, Sonderschullehrer, Supplierung, Überstunde

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12117239

Alte Dokumentnummer

N6199959803L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P50/NOR12117239

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