Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 4

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ernennungserfordernisse

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    2. Ziffer 2
      die volle Handlungsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
    4. Ziffer 4
      ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.
  2. Absatz 2,Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)

  3. Absatz 4,Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.
  4. Absatz 5,Voraussetzung für die Ernennung zum Landeslehrer ist eine Bewerbung.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 34, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

Schlagworte

Anstellung, Anstellungserfordernis, Mindestalter, Höchstalter, Nachsicht, Aufnahme, Dienstwechsel

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40197121

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P4/NOR40197121

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