Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ernennungserfordernisse

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei Verwendungen gemäß Paragraph 28 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,
      2. Litera b
        bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    2. Ziffer 2
      die volle Handlungsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
    4. Ziffer 4
      ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.
  2. Absatz 2,Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die obere Altersgrenze des Absatz eins, Ziffer 4, gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.
  4. Absatz 4,Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.
  5. Absatz 5,Voraussetzung für die Ernennung zum Landeslehrer ist eine Bewerbung.
  6. Absatz 6,Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Ernennungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind.

Schlagworte

Anstellung, Anstellungserfordernis, Mindestalter, Höchstalter, Nachsicht, Aufnahme, Dienstwechsel

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40134164

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P4/NOR40134164

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