Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ernennungserfordernisse

Paragraph 4, (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      bei Verwendungen gemäß Paragraph 28 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,
    2. Litera b
      bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
  2. Ziffer 2
    die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
  3. Ziffer 3
    die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
  4. Ziffer 4
    ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

  1. Absatz eins a,Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Absatz eins, Ziffer 4, kann ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung im Interesse des Schulwesens gelegen ist.
  3. Absatz 3,Die obere Altersgrenze des Absatz eins, Ziffer 4, gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.
  4. Absatz 4,Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.
  5. Absatz 5,Voraussetzung für die Ernennung zum Landeslehrer ist eine Bewerbung.
  6. Absatz 6,Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Ernennungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind.

Schlagworte

Anstellung, Anstellungserfordernis, Mindestalter, Höchstalter, Nachsicht, Aufnahme, Dienstwechsel

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12111850

Alte Dokumentnummer

N6199656272J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P4/NOR12111850

Navigation im Suchergebnis