Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 25, Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, nur

  1. Ziffer eins
    mit seiner Zustimmung,
  2. Ziffer 2
    im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 28,,
  3. Ziffer 3
    bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
  4. Ziffer 4
    bei Auflassung der Planstelle oder
  5. Ziffer 5
    im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden. Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Lehrgängen dürfen in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 ohne ihre Zustimmung nur innerhalb desselben politischen Bezirkes versetzt werden.

Schlagworte

Versetzung, Bescheid, Volksschule, Hauptschule

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100789

Alte Dokumentnummer

N6198411399T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P25/NOR12100789

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