Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

Paragraph 25, Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, nur

  1. Ziffer eins
    mit seiner Zustimmung,
  2. Ziffer 2
    im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 28,,
  3. Ziffer 3
    bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
  4. Ziffer 4
    bei Auflassung der Planstelle oder
  5. Ziffer 5
    im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden. Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Lehrgängen dürfen in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 ohne ihre Zustimmung nur innerhalb desselben politischen Bezirkes versetzt werden.