Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
Text
§ 25. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 19 nur Paragraph 25, Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, nur
im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 28,im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 28,,
bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
bei Auflassung der Planstelle oder
im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden. Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Lehrgängen dürfen in den Fällen der Z 2 bis 4 ohne ihre Zustimmung nur innerhalb desselben politischen Bezirkes versetzt werden.an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden. Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Lehrgängen dürfen in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 ohne ihre Zustimmung nur innerhalb desselben politischen Bezirkes versetzt werden.