Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2008
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
§ 25.Paragraph 25,
Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 19 nur Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, nur
im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 28,im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 28,,
bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
bei Auflassung der Planstelle oder
im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden. Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen dürfen in den Fällen der Z 2 bis 4 ohne ihre Zustimmung nur innerhalb desselben politischen Bezirkes versetzt werden.an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden. Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen dürfen in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 ohne ihre Zustimmung nur innerhalb desselben politischen Bezirkes versetzt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 772/1996
Schlagworte
Versetzung, Bescheid, Volksschule, Hauptschule
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2016
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12112406
Alte Dokumentnummer
N6199660485J