(3)Absatz 3,Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Lehrgängen ist mindestens die Hälfte der Stellen jeder einzelnen Schule - ohne Zuzählung der Leiterstellen und der Stellen der Lehrerreserve - als schulfest zu erklären. Desgleichen sind von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen an Berufsschulen mindestens die Hälfte jener Lehrerstellen, die für die Besetzung mit hauptamtlichen Berufsschullehrern in Betracht kommen, als schulfest zu erklären.Von den gemäß Absatz 2, ermittelten Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Lehrgängen ist mindestens die Hälfte der Stellen jeder einzelnen Schule - ohne Zuzählung der Leiterstellen und der Stellen der Lehrerreserve - als schulfest zu erklären. Desgleichen sind von den gemäß Absatz 2, ermittelten Stellen an Berufsschulen mindestens die Hälfte jener Lehrerstellen, die für die Besetzung mit hauptamtlichen Berufsschullehrern in Betracht kommen, als schulfest zu erklären.