Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

Schulfeste Stellen

Paragraph 24, (1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge sowie der Berufsschulen.

  1. Absatz 2,Von den sonstigen Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.
  2. Absatz 3,Von den gemäß Absatz 2, ermittelten Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Lehrgängen ist mindestens die Hälfte der Stellen jeder einzelnen Schule - ohne Zuzählung der Leiterstellen und der Stellen der Lehrerreserve - als schulfest zu erklären. Desgleichen sind von den gemäß Absatz 2, ermittelten Stellen an Berufsschulen mindestens die Hälfte jener Lehrerstellen, die für die Besetzung mit hauptamtlichen Berufsschullehrern in Betracht kommen, als schulfest zu erklären.
  3. Absatz 4,Die gemäß Absatz 3, erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Absatz 2,) aufgehoben werden.
  4. Absatz 5,Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.