Absatz 2,Von den sonstigen Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
Paragraph 24
01.09.1984
31.08.1997
Schulfeste Stellen
Paragraph 24, (1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge sowie der Berufsschulen.