Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Schulfeste Stellen

Paragraph 24, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)

  1. Absatz 2,Von den Lehrerstellen einschließlich Leiterstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.
  2. Absatz 3,Von den gemäß Absatz 2, ermittelten Stellen können höchstens 25% jeder einzelnen Schule als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint. Die Verleihung solcher schulfester Stellen hat nach Paragraph 26,, im Fall von Schulleitern nach Paragraph 26 a, zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Die gemäß Absatz 3, erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Absatz 2,) aufgehoben werden.
  4. Absatz 5,Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.

Schlagworte

Schulleiter

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40089128

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P24/NOR40089128

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