Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Austritt

Paragraph 17, (1) Der Landeslehrer kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

  1. Absatz 2,Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100781

Alte Dokumentnummer

N6198411391T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P17/NOR12100781

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