Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996

Text

Austritt

Paragraph 17, (1) Der Landeslehrer kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

  1. Absatz 2,Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.