Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 17

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Austritt

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Landeslehrer kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
  2. Absatz 2,Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
  3. Absatz 3,Der Landeslehrer kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12111852

Alte Dokumentnummer

N6199656274J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P17/NOR12111852

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