Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
    1. Ziffer eins
      Austritt,
    2. Ziffer 2
      Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      Entlassung,
    4. Ziffer 4
      Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
    5. Ziffer 4 a
      Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),
    6. Ziffer 5
      1. Litera a
        Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß Paragraph 28 a,,
      2. Litera b
        Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bei sonstigen Verwendungen,
        1. Sub-Litera, a, a
          Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes gegeben ist,
        2. Sub-Litera, b, b
          Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
    7. Ziffer 6
      Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
    8. Ziffer 7
      Tod.
  2. Absatz 2,Beim Landeslehrer des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die:
    1. Ziffer eins
      Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
    2. Ziffer 2
      Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
      1. Litera a
        die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
      2. Litera b
        die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
      Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
  3. Absatz 3,Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Landeslehrers und seiner Angehörigen. Ansprüche des Landeslehrers, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

Schlagworte

bedingte Nachsicht, Beendigung des Dienstverhältnisses, Ende des Dienstverhältnisses

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40134166

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P16/NOR40134166

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