Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1999

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 16, (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

  1. Ziffer eins
    Austritt,
  2. Ziffer 2
    Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
  3. Ziffer 3
    Entlassung,
  4. Ziffer 4
    Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
  5. Ziffer 5
    1. Litera a
      bei Verwendungen gemäß Paragraph 28 a, :
      Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    2. Litera b
      bei sonstigen Verwendungen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes gegeben ist,
      2. Sub-Litera, b, b
        Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
  6. Ziffer 6
    Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
  7. Ziffer 7
    Tod.
  1. Absatz 2,Beim Landeslehrer des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die:
    1. Ziffer eins
      Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
    2. Ziffer 2
      Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
  2. Absatz 3,Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Landeslehrers und seiner Angehörigen. Ansprüche des Landeslehrers, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

Schlagworte

bedingte Nachsicht, Beendigung des Dienstverhältnisses, Ende des Dienstverhältnisses

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12108726

Alte Dokumentnummer

N6199436786J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P16/NOR12108726

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