(3)Absatz 3,Die Erklärung nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen gemäß § 24 Abs. 1, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 80 kann jedoch der Landeslehrer die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.Die Erklärung nach Absatz eins, kann vom Landeslehrer bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen gemäß Paragraph 24, Absatz eins,, die gemäß Paragraph 26, neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 80, kann jedoch der Landeslehrer die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.