Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 372/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

29.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Paragraph 13, (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.

  1. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  2. Absatz 3,Die Erklärung nach Absatz eins, kann vom Landeslehrer bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen gemäß Paragraph 24, Absatz eins,, die gemäß Paragraph 26, neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

Schlagworte

Altersgrenze, Mindestalter

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12104280

Alte Dokumentnummer

N6198912347H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P13/NOR12104280

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