Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

28.07.1989

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Paragraph 13, (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.

  1. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

Schlagworte

Altersgrenze, Mindestalter

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100777

Alte Dokumentnummer

N6198411387T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P13/NOR12100777

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