Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 121d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121d

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Karenzurlaub

Paragraph 121 d, (1) Auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 58, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist Paragraph 58, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

  1. Absatz 2,Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, gleichzuhalten.

Schlagworte

Lehrervermittlungsprogramm, Lehreraustauschprogramm

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40010337

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