Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 121d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121d

Inkrafttretensdatum

15.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Karenzurlaub

Paragraph 121 d,
  1. Absatz eins,Auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 58, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist Paragraph 58, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2,Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren.
  4. Absatz 4,Für Karenzurlaube nach Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 58 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach Paragraph 58 a, Absatz 3 bis 30, Juni 2002.
  5. Absatz 5,Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gelten die zeitlichen Obergrenzen des Paragraph 58, Absatz 3, nicht. Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.

Schlagworte

Lehrervermittlungsprogramm, Lehreraustauschprogramm

Im RIS seit

20.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40172312

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