Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 112

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 112,
  1. Absatz eins,Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, findet – mit Ausnahme der in Paragraph 113, angeführten Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      sich der in Paragraph eins, Absatz eins, enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht;
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
    4. Ziffer 4
      an die Stelle der „Organe der Arbeitsinspektion“ die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmer jeweils berufenen Organe treten;
    5. Ziffer 5
      insoweit nach den Abschnitten 1 bis 6 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde tritt;
    6. Ziffer 6
      an die Stelle der Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen die Ermächtigung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden zur Erlassung von Verordnungen tritt,
    7. Ziffer 7
      Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes alle öffentlichen Pflichtschulen sind;
    8. Ziffer 8
      Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist;
    9. Ziffer 9
      Ressorts im Sinne dieses Abschnittes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind;
    10. Ziffer 10
      betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
    anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem Abschnitt steht den Ländern zu.

Schlagworte

Dienstnehmerschutz, Arbeitnehmerschutz

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40053473

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P112/NOR40053473

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