Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist;Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist;