Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 112, Die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Landeslehrer umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Insbesondere sind auch Maßnahmen zum Schutz der Landeslehrer gegen eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit zu treffen.

Schlagworte

Dienstnehmerschutz, Arbeitnehmerschutz

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40010354

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P112/NOR40010354

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