Absatz eins,Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, findet – mit Ausnahme der in Paragraph 113, angeführten Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass
- Ziffer einssich der in Paragraph eins, Absatz eins, enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht;
- Ziffer 2an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
- Ziffer 3an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
- Ziffer 4an die Stelle der „Organe der Arbeitsinspektion“ die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmer jeweils berufenen Organe treten;
- Ziffer 5insoweit nach den Abschnitten 1 bis 6 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde tritt;
- Ziffer 6an die Stelle der Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen die Ermächtigung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden zur Erlassung von Verordnungen tritt,
- Ziffer 7Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes alle öffentlichen Pflichtschulen sind;
- Ziffer 8Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist;
- Ziffer 9Ressorts im Sinne dieses Abschnittes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind;
- Ziffer 10betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
anzuwenden ist.