Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
02.09.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2)Absatz 2,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
Schlagworte
Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand, Altersgrenze, Höchstalter
Im RIS seit
08.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40185757