Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.09.1984
Außerkrafttretensdatum
30.12.2016
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.
(2)Absatz 2,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Landeslehrers im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Schuljahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Landeslehrers ist nicht zulässig.
Schlagworte
Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand, Altersgrenze, Höchstalter
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12100775
Alte Dokumentnummer
N6198411385T