Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.
  2. Absatz 2,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Landeslehrers im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Schuljahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Landeslehrers ist nicht zulässig.

Schlagworte

Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand, Altersgrenze, Höchstalter

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100775

Alte Dokumentnummer

N6198411385T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P11/NOR12100775

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