Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

01.09.2017

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
  2. Absatz 2,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

Schlagworte

Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand, Altersgrenze, Höchstalter

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40043132

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P11/NOR40043132

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