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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

30.07.2013

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Anlage

Ernennungserfordernisse

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Für Verwendungen gemäß Artikel römisch zwei Ziffer eins bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels römisch zwei Ziffer eins bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.
  3. Absatz 3,Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
  4. Absatz 4,Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L2b1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.
  6. Absatz 6,Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Absatz 7 bis 11,
  7. Absatz 7,Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Entsprechung gemäß Absatz 9, festgestellt worden ist und
    2. Ziffer 2
      a) eine Anerkennung gemäß Absatz 9, ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen
                    ausgesprochen worden ist oder
      1. Litera b
        die in der Anerkennung gemäß Absatz 9, festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
  8. Absatz 8,Ausbildungsnachweise nach Absatz 7, sind:
    1. Ziffer eins
      Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22 oder
    2. Ziffer 2
      den in Ziffer eins, angeführten nach Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
    3. Ziffer 3
      Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 9, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 aus 2002, Seite 6 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,).
  9. Absatz 9,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Absatz 6, um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      ob ein im Absatz 7, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
    2. Ziffer 2
      ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
  10. Absatz 10,Bei der Entscheidung nach Absatz 9, Ziffer 2, ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
  11. Absatz 11,Auf das Verfahren gemäß Absatz 9 und 10 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.
  12. Absatz 12,Werklehrer, die vor dem 1. Oktober 2007 ein Lehramtsstudium für das Lehramt für Hauptschulen für Werklehrer begonnen haben und dieses Studium nach dem Hochschulgesetz 2005 abgeschlossen haben, erfüllen bei einer Verwendung an einer Neuen Mittelschule sowie an einer Hauptschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2, bei einer Verwendung an einer Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1. Für diese an einer allgemein bildenden Pflichtschule verwendeten Lehrer gilt für die Unterrichtsverpflichtung Paragraph 43, Absatz eins, vorletzter Satz.
  13. Absatz 13,Die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendung an einer Heilstättenschule gelten auch durch ein einschlägiges Lehramt an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen als erfüllt.

Artikel römisch zwei

1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

Lehrer am Blindeninstitut in Graz, am Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung Graz oder an der Landeslehranstalt für Hör- und Sehbildung in Linz

  1. Absatz eins,Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG und die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. einschlägigen Akademielehrganges.
  2. Absatz 2,Die Erfordernisse des Absatz eins, werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:
    1. Ziffer eins
      Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen bzw. Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen;
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. einschlägigen Akademielehrganges;
    3. Ziffer 3
      eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
  3. Absatz 3,Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des Absatz eins, durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG ersetzt

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

Ziffer eins Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen

Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

  1. Ziffer eins
    Bei Religionslehrern durch
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule bzw. an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder
    2. Litera b
      den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;
  2. Ziffer 2
    bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen an einer Berufspädagogischen Akademie.

Ziffer 2 Lehrer an Volksschulen

Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen Akademie.

Ziffer 3 Lehrer an Berufsschulen

Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

  1. Ziffer eins
    Bei Religionslehrern durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. durch ein Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;
  2. Ziffer 2
    bei Lehrern für andere allgemein bildende Pflichtgegenstände durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen oder an Polytechnischen Schulen bzw. durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen oder an Polytechnischen Schulen.

Ziffer 4 Religionslehrer an Volksschulen

Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium.

3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

  1. Ziffer eins
    Religionslehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

  1. Ziffer 2
    Lehrer für Werkerziehung

Die Ablegung der Reifeprüfung und die Befähigung für Werkerziehung an einer allgemein bildenden Pflichtschule gemeinsam mit einer, Zusatzprüfung über die Bereiche

  1. Ziffer eins
    Gebrauchsgut und Design (Produktgestaltung),
  2. Ziffer 2
    Wohnen und Umweltgestaltung sowie
  3. Ziffer 3
    Material- und Werkzeugkunde einschließlich Unfallverhütung.

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

Ziffer eins Lehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Ernennungserfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Ziffer 2, erfasst werden

Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG, eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste bzw. Kunsthochschule oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung).

Ziffer 2 Lehrer für Religion an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.

Ziffer 3 Lehrer für Bewegung und Sport

Die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

Lehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung. Bei Lehrern für Religion wird dieses Erfordernis durch die Erfüllung der Erfordernisse des Artikel römisch eins, Absatz 4, erbracht.

Anmerkung

NOV: Art. VII bis X, BGBl. Nr. 372/1989

Schlagworte

besondere Ernennungserfordernisse

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40147225

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/ANL1/NOR40147225

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