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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

                                                    Anlage

                                                  ----------

Ernennungserfordernisse

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Für Verwendungen gemäß Artikel römisch zwei Ziffer eins bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels römisch zwei Ziffer eins bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.
  3. Absatz 3,Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
  4. Absatz 4,Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.
  6. Absatz 6,Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Absatz 7 bis 11,
  7. Absatz 7,Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Entsprechung gemäß Absatz 9, festgestellt worden ist und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        eine Anerkennung gemäß Absatz 9, ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder
      2. Litera b
        die in der Anerkennung gemäß Absatz 9, festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
  8. Absatz 8,Ausbildungsnachweise nach Absatz 7, sind:
    1. Ziffer eins
      Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22 oder
    2. Ziffer 2
      den in Ziffer eins, angeführten nach Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
    3. Ziffer 3
      Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 9, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 aus 2002, Seite 6 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,).
  9. Absatz 9,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Absatz 6, um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      ob ein im Absatz 7, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
    2. Ziffer 2
      ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
  10. Absatz 10,Bei der Entscheidung nach Absatz 9, Ziffer 2, ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
  11. Absatz 11,Auf das Verfahren gemäß Absatz 9 und 10 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.

Artikel römisch zwei

1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

____________________________________________________________________

           Verwendung                       Erfordernis

____________________________________________________________________

  Lehrer am Blindeninstitut in      (1) Eine den

Graz, am Landesinstitut für             Unterrichtsgegenständen

Hörgeschädigtenbildung Graz oder        entsprechende abgeschlossene

an der Landeslehranstalt für Hör-       Universitätsausbildung

und Sehbildung in Linz                  (Lehramt) durch den Erwerb

                                        eines Diplomgrades in zwei

                                        Unterrichtsfächern gemäß

                                        § 87 Abs. 1 des

                                        Universitätsgesetzes 2002

                                        bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und

                                        die Absolvierung eines für

                                        die entsprechende

                                        Sonderschulart einschlägigen

                                        Akademielehrganges.

                                    (2) Die Erfordernisse des Abs. 1

                                        werden durch die Erfüllung

                                        sämtlicher nachstehender

                                        Erfordernisse ersetzt:

                                        1. Diplom gemäß AStG für das

                                           Lehramt an Hauptschulen

                                           und Polytechnischen

                                           Schulen;

                                        2. die Absolvierung eines

                                           für die entsprechende

                                           Sonderschulart

                                           einschlägigen

                                           Akademielehrganges;

                                        3. eine sechsjährige

                                           einschlägige Lehrpraxis

                                           mit hervorragenden

                                           pädagogischen Leistungen.

                                    (3) Bei Religionslehrern wird

                                        das Erfordernis des Abs. 1

                                        durch den Erwerb eines

                                        Diplom- oder Magistergrades

                                        gemäß § 87 Abs. 1 des

                                        Universitätsgesetzes 2002

                                        bzw. § 66 Abs. 1 UniStG

                                        ersetzt.

  1. Ziffer 2
    VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

____________________________________________________________________

           Verwendung                       Erfordernis

____________________________________________________________________

  1. Lehrer an Hauptschulen,        Das der Verwendung entsprechende

Sonderschulen und Polytechnischen   Diplom gemäß AStG an einer

Schulen                             Pädagogischen oder

                                    Religionspädagogischen Akademie.

                                    Dieses Erfordernis wird ersetzt:

                                      1. Bei Religionslehrern durch

                                         a) die erfolgreiche

                                            Ablegung der Reife-

                                            und Diplomprüfung bzw.

                                            Reifeprüfung an einer

                                            höheren Schule und die

                                            der Verwendung

                                            entsprechende

                                            Lehrbefähigung auf Grund

                                            einer Ausbildung, die

                                            der Ausbildung an einer

                                            Religionspädagogischen

                                            Akademie hinsichtlich

                                            Bildungshöhe und Dauer

                                            vergleichbar ist, oder

                                         b) den Erwerb eines Diplom-

                                            oder Magistergrades

                                            gemäß § 87 Abs. 1 des

                                            Universitätsgesetzes

                                            2002 bzw. § 66 Abs. 1

                                            UniStG in einem anderen

                                            dem Fachgebiet

                                            entsprechenden Studium;

                                      2. bei Lehrern an

                                         Polytechnischen Schulen im

                                         Bereich der

                                         Berufsgrundbildung durch

                                         ein Diplom gemäß AStG für

                                         das Lehramt an

                                         Berufsschulen an einer

                                         Berufspädagogischen

                                         Akademie.

  2. Lehrer an Volksschulen         Das der Verwendung entsprechende

                                    Diplom gemäß AStG an einer

                                    Pädagogischen Akademie.

  3. Lehrer an Berufsschule         Das der Verwendung entsprechende

                                    Diplom gemäß AStG an einer

                                    Berufspädagogischen Akademie.

                                    Dieses Erfordernis wird ersetzt:

                                      1. Bei Religionslehrern durch

                                         ein Diplom gemäß AStG an

                                         einer

                                         Religionspädagogischen

                                         Akademie oder durch den

                                         Erwerb eines Diplom- oder

                                         Magistergrades gemäß § 87

                                         Abs. 1 des

                                         Universitätsgesetzes 2002

                                         bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in

                                         einem anderen dem

                                         Fachgebiet entsprechenden

                                         Studium;

                                      2. bei Lehrern für andere

                                         allgemein bildende

                                         Pflichtgegenstände durch

                                         ein Diplom gemäß AStG für

                                         das Lehramt an Hauptschulen

                                         und an Polytechnischen

                                         Schulen.

  4. Religionslehrer an             Das der Verwendung entsprechende

Volksschulen                        Diplom gemäß AStG an einer

                                    Religionspädagogischen

                                    Akademieoderder Erwerb eines

                                    Diplom- oder Magistergrades

                                    gemäß § 87 Abs. 1 des

                                    Universitätsgesetzes 2002 bzw.

Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in einem

anderen dem Fachgebiet

entsprechenden Studium.

  1. Ziffer 3
    VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

____________________________________________________________________

           Verwendung                       Erfordernis

____________________________________________________________________

  Religionslehrer an Volksschulen,  Die Ablegung der Reife- und

Hauptschulen, Sonderschulen und     Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung

Polytechnischen Schulen, soweit     an einer höheren Schule und die

sie nicht die Erfordernisse für     der Verwendung entsprechende

die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder   Lehrbefähigung.

für eine höhere Verwendungsgruppe

erfüllen

  1. Ziffer 4
    VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

____________________________________________________________________

           Verwendung                       Erfordernis

____________________________________________________________________

  1. Lehrer an Volks-, Haupt- und   Bei Lehrern für musikalische

Sonderschulen und Polytechnischen   Unterrichtsgegenstände durch den

Schulen, soweit sie nicht die       Erwerb eines Magistergrades

Ernennungserfordernisse für eine    gemäß § 87 Abs. 1 des

der Verwendungsgruppen L 2a oder    Universitätsgesetzes 2002 bzw.

eine höhere Verwendungsgruppe       der Erwerb eines Diplomgrades

erfüllen und auch nicht in Z 2      gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines

erfasst werden                      einschlägigen Studiums an einer

                                    Universität der Künste bzw.

                                    Kunsthochschule oder einer

                                    gleichwertigen Studienrichtung

                                    an einer anderen

                                    Musiklehranstalt oder durch den

                                    Erwerb eines Bakkalaureatsgrades

                                    gemäß § 87 Abs. 1 des

                                    Universitätsgesetzes 2002 in den

                                    Studien Instrumental(Gesangs)

                                    pädagogik oder Musik- und

                                    Bewegungserziehung bzw. durch

                                    die Lehrbefähigung (in den

                                    beiden letztgenannten Fällen aus

                                    Gesang oder einem zugelassenen

                                    Instrumentalfach oder für

                                    rhythmisch-musikalische

                                    Erziehung).

  2. Lehrer für Religion an         Die erfolgreiche Ablegung der

Volks-, Haupt- und Sonderschulen,   Reife- und Diplomprüfung bzw.

Polytechnischen Schulen sowie       Reifeprüfung an einer höheren

Berufsschulen, soweit sie nicht     Schule.

die Erfordernisse der

Verwendungsgruppen L 2a oder

einer höheren Verwendungsgruppe

erfüllen

  3. Lehrer für Bewegung und        Die erfolgreiche Ablegung der

Sport                               Befähigungsprüfung für

                                    Leibeserzieher an Schulen oder

                                    Abschlussprüfung der staatlichen

                                    Sportlehrerausbildung mit dem

                                    Spezialfach Leibeserziehung an

                                    Schulen an einer Schule zur

                                    Ausbildung von Leibeserziehern.

5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

____________________________________________________________________

           Verwendung                       Erfordernis

____________________________________________________________________

  Lehrer an Volks-, Haupt-,         Die für die Verwendung

Sonderschulen und Polytechnischen   einschlägige Lehrbefähigung oder

Schulen, soweit sie nicht die       sonstige Befähigung.

Erfordernisse für eine der          Bei Lehrern für Religion wird

Verwendungsgruppen L 2 oder eine    dieses Erfordernis durch die

höhere Verwendungsgruppe erfüllen   Erfüllung der Erfordernisse des

                                    Art. I Abs. 4 erbracht.

Anmerkung

NOV: Art. VII bis X, BGBl. Nr. 372/1989

Schlagworte

besondere Ernennungserfordernisse

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40089147

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/ANL1/NOR40089147

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