Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 14

Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

11.07.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DVG

Index

63/06 Dienstrechtsverfahren

Text

Zu den Paragraphen 69 und 70 AVG

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
  2. Absatz 2,Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.
  3. Absatz 3,Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.

Schlagworte

Verjährung

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008550

Dokumentnummer

NOR12105327

Alte Dokumentnummer

N6199112900H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/29/P14/NOR12105327

Navigation im Suchergebnis