Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

11.07.1991

Text

Zu den Paragraphen 69 und 70 AVG

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
  2. Absatz 2,Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.
  3. Absatz 3,Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.