Bundesrecht konsolidiert

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Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

18.01.1984

Außerkrafttretensdatum

10.07.1991

Abkürzung

DVG

Index

63/06 Dienstrechtsverfahren

Text

Zu den Paragraphen 69 und 70 AVG 1950

Paragraph 14, (1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

(2) Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.

(3) Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.

(4) Die im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG 1950 mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.

Schlagworte

Verjährung

Gesetzesnummer

10008550

Dokumentnummer

NOR12100915

Alte Dokumentnummer

N61984118290

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/29/P14/NOR12100915

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