Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,
Paragraph 14
18.01.1984
10.07.1991
Zu den Paragraphen 69 und 70 AVG 1950
Paragraph 14, (1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(2) Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.
(3) Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.
(4) Die im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG 1950 mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.