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Arbeitsruhegesetz-Verordnung § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 21.08.2026
§ 2 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 28.06.2016
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2016
§ 1 gültig von 01.07.1984 bis 27.06.2016
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsruhegesetz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1984
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 156/2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
28.06.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ARG-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.
(2)
Absatz 2,
Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3)
Absatz 3,
Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden.
(4)
Absatz 4,
Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
(5)
Absatz 5,
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Schlagworte
Wochenendruhe
Im RIS seit
29.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008556
Dokumentnummer
NOR40182332
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/149/P1/NOR40182332
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