Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsruhegesetz-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.1984
Außerkrafttretensdatum
27.06.2016
Abkürzung
ARG-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.
(2)Absatz 2,Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3)Absatz 3,Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden.
(4)Absatz 4,Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Schlagworte
Wochenendruhe
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016
Gesetzesnummer
10008556
Dokumentnummer
NOR12101118
Alte Dokumentnummer
N6198419965L